Beim Spitzenausgleich Stromsteuer handelt es sich um eine zusätzliche Steuerentlastung. Sie ist dabei unabhängig von den Steuerbegünstigungen nach § 9 StromStG und § 54 EnergieStG. Beantragt werden kann de Spitzenausgleich Stromsteuer durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Nur diese Unternehmen sind entlastungsberechtigt. Die Grundlage für den Spitzenausgleich Stromsteuer bildet § 55 EnergieStG, § 10 StromStG.
Ein Antrag auf den Spitzenausgleich Stromsteuer ist dabei an denselben Mindestenergieverbrauch der Energieerzeugnisse bzw. an die gleiche Sockelverbrauchsmenge beim Strom gebunden, wie im Bezug auf die Steuerermäßigung eines niedrigeren Steuersatzes im Sinne des § 54 Abs. 3 EnergStG bzw. § 9 Abs. 5 StromStG.
Dies bedeutet, dass die Stromsteuer zur Berechnung des Spitzenausgleich Stromsteuer um den Sockelverbrauchsbetrag von 512,50 € und auch um die Energiesteuer auf andere Energieerzeugnisse um weitere 307,50 € gekürzt werden darf. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Unternehmen bereits eine Erlaubnis hinsichtlich der steuerermäßigten Entnahme von Strom erteilt wurde oder nach § 54 EnergieStG Steuerentlastungen für andere Energieerzeugnisse beantragt wurden. Heranzuziehen ist bei der Berechnung des Spitzenausgleich Stromsteuer die tatsächlich gezahlte Ökosteuer mit dem entsprechenden Steuersatz (hierbei handelt es sich entweder um den Regelsteuersatz oder den ermäßigten Steuersatz). Ebenfalls in die Berechnung des Spitzenausgleich Stromsteuer einzubeziehen sind die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Hiermit wird bei der Berechnung des Spitzenausgleichs der Bezug zu den Arbeitnehmern hergestellt. Und zwar indem die Steuerentlastung in der Höhe gewährt wird, als würden die gezahlte Strom- und Energiesteuer eine fiktiv berechnete Entlastung hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers übersteigen. Ein Spitzenausgleich Stromsteuer von bis zu 95 Prozent ist hierbei durchaus möglich. Eine Totalentlastung des Unternehmens ist dabei per Gesetz auch nicht vorgesehen. Dies erreicht der Gesetzgeber letztlich auch durch die drei Elemente, die bei der Berechnung des Spitzenausgleich Stromsteuer eine Rolle spielen.
Allgemein stellt der Spitzenausgleich Stromsteuer das Recht eines Unternehmens auf eine Steuerentlastung auf die nachweislich gezahlten Stromsteuerbeträge.
Autor: Redaktionsinfo - veröffentlicht am 18.03.2010 - 11:16:43 - letzte Überarbeitung am 18.03.2010 - 11:16:43
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