Wenn man sich an einem Unternehmen still beteiligen möchte …
Unternehmen sind in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs stetig auf der Suche nach neuen privaten Kapitalgebern, insbesondere dann, wenn sie von den Banken aufgrund deren Richtlinien keinen Euro Kredit mehr erhalten. Man spricht hier dann von so genannten Beteiligungen, für die solche Unternehmen werben.
Beteiligungen dieser Art werden aber natürlich auch bei anderen Unternehmen gesucht, und zwar unabhängig davon, ob diese nun branchenfremd sind oder aber in der gleichen Branche tätig. Beteiligungen an den so nach finanzieller Hilfe suchenden Unternehmen müssen sich private Investoren und andere Unternehmen dann regelrecht erkaufen, und zwar durch den Erwerb von Aktien, die das betreffende Unternehmen herausgibt, oder aber durch Darlehen, wobei die Beteiligungen an dem jeweiligen Unternehmen dann mittels Darlehensvertrag vereinbart werden.
Beteiligungen an Unternehmen beziehen sich dabei immer auf einen Anteil, den ein Kapitalgeber am Nominalkapital des Unternehmens erhält, welches er unterstützt. Bei Beteiligungen an Unternehmen spricht man dabei von Minderheitsbeteiligungen, wenn die Beteiligungsquoten unter 25 Prozent liegen, von Sperrminderheitsbeteiligungen, wenn die Beteiligungsquoten zwischen 25 Prozent und 50 Prozent liegen und von Mehrheitsbeteiligungen, wenn die Beteiligungsquote zwischen 50 Prozent und 75 Prozent liegt und von einer Dreiviertelmehrheitsbeteiligung, und zwar bei einer Beteiligungsquote zwischen 75 Prozent und 95 Prozent liegt. Eine Eingliederungsbeteiligung hingegen ist ein Beteiligung mit einer Beteiligungsquote von 95 Prozent bis 100 Prozent. Für Beteiligungen an Unternehmen werden in der Regel bestimmte Größenordnungen vorausgesetzt.
Für den Fall, dass nach außen hin nicht bekannt werden soll, wer alles Beteiligungen an einem bestimmten Unternehmen eingegangen ist, so kann eine Beteiligung auch in Form einer Stillen Beteiligung vereinbart werden. Im Gegensatz zu direkten Unternehmensbeteiligungen besteht seitens der Stillen Gesellschafter im Falle von Verlusten gegenüber den Gläubigern des Unternehmens keine Haftung.
Autor: nico123 - veröffentlicht am 25.01.2009 - 11:20:56 - letzte Überarbeitung am 25.01.2009 - 11:20:56
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