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Nach dem Abitur …
Unmittelbar nach dem Abitur hat man erst einmal das Gefühl, dass einem die ganze Welt zu Füßen liegt und was die Karriere angeht nahezu alles offen steht – natürlich nur, man verfügt über die entsprechenden Noten, um sich um einen Studienplatz zu bewerben. Wenn diese Vorrausetzung erfüllt ist, dann trifft es einen oftmals wie ein Blitz: Ein Ablehnungsbescheid nach dem anderen flattert ins Haus. Dieser kommt entweder von der Hochschule selbst oder eben von der Zentralvergabestelle. Viele Abiturenten nehmen sich dann erst einmal eine Auszeit und joppen ein Jahr und bewerben sich dann wieder. Einige haben aber das Gefühl, dass ihnen regelrecht die Zeit davon läuft, denn Freunde, die die Realschule besucht haben, haben, wenn man selbst mit dem Abi erst einmal fertig ist, schon ihre Ausbildung beendet und verdienen unter Umständen schon sehr viel Geld. Damit nicht noch mehr ungenutzte Zeit verstreicht, bleibt diesen oftmals kein anderer Ausweg, als einen so genannte Studienplatzklage anzustrengen. Eine Studienplatzklage begründet sich dabei auf das Grundrecht der freien Berufswahl und letztlich durch die Tatsache, dass eine Hochschule mit Sicherheit nie ihre gesamten Kapazitäten an Plätzen für Studenten vergibt. Eine Studienplatzklage anstrengen sollte man dabei abr nur mit der Unterstützung von Anwälten, die sich auch mit Hochschulrecht befassen. Ein Anwalt, der Hochschulrecht zu seinen Fachgebieten zählt vertritt dabei seinen Mandanten vor allen Verwaltungsgerichten, denn Land auf, Land ab wird in Deutschland häufiger als man meint eine derartige Klage mit dem Hochschulrecht im Rücken angestrengt. Der Erfolg einer derartigen Klage ist aber oftmals recht mäßig, denn letztlich wenn die Hochschule „klein beigeben muss“ entscheidet das Los wer einen Studienplatz erhält, denn es ist meist nicht nur Abiturient, der bei einer bestimmten Hochschule auf einen Studienplatz klagt.
Autor: nico123 - veröffentlicht am 29.11.2008 - 15:25:34 - letzte Überarbeitung am 29.11.2008 - 15:25:34

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Kategorie: Arbeit & Beruf
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